Allgemeine Vertragsbestimmungen/ Gerichtsstandsvereinbarung/Datenschutz

  • 1. Beginn und Ende der Vereinbarung: Alle Fahrten beginnen im Domizil der Garage und Enden, sobald der Wagen dahin zurückkehrt. Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener Verlängerung ist die Garage sofort zu benachrichtigen.

  • 2. Berechtigung zum Führen des Fahrzeuges: Zum Führen des Fahrzeuges ist berechtigt, wer im Besitz eines für die betreffende Kategorie gültigen Führerausweis ist. Ferner ist jede vom Kunden/Mieter ausdrücklich und unter dessen Verantwortung ermächtigten Drittperson, welche die gleichen Voraussetzungen erfüllt, berechtigt. Die Verwendung des Fahrzeuges insbesondere für Lernfahrten, Fahrkurse oder Rennen ist verboten. Der Kunde7Mieter bzw. eine von ihm ermächtigte Drittperson ist für allfällige Verletzungen von Verkehrsvorschriften und deren Folgen verantwortlich.

  • 3. Mietwagen/Ersatzwagen: Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Kunden (ausser es ist etwas anderes auf dem Vertrag vermerkt). Das Fahrzeug wird in fahrbereitem Zustand abgegeben; Kühler, Treibstoffbehälter und Motorenöl sind aufgefüllt. Der Kunde/Fahrer ist verpflichtet, Wasser und Öl nach Bedarf nachzufüllen sowie das Fahrzeug mit größter Sorgfalt und unter Beachtung aller geltenden gesetzlichen Vorschriften zu fahren.

  • 4. Vorgehen und Pflichten bei Unfall: Der Kunde/Fahrer sorgt für die sofortige Verständigung der Garage und der Polizei, ferner für die Anfertigung einer Unfallskizze und für die Feststellung von Namen und Adressen der am Unfall beteiligten Personen sowie der Zeugen (gem. internationalem Unfallprotokoll). Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen bezüglich Leistungen an Geschädigte sind zu unterlassen und bleiben für die Garage ohne Belang.

  • 5. Versicherung: Wird das Fahrzeug nicht unter Nummer und Versicherung des Kunden/Fahrers in Betrieb genommen, besteht während der vereinbarten Dauer dieser Vereinbarung vorbehältlich anderer Abmachung eine Haftpflichtversicherung mit der Mindestdeckung gemäß Schweizerischer Gesetzgebung. Im Schadensfall hat der Kunde den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt zu tragen. Für den Fall, dass die Garage für den Mietwagen eine Kaskoversicherung abgeschlossen hat, ist der Kunde im Falle eines von ihm zu verantwortenden Schadens am Mietauto zum Ersatz eines allfälligen Selbstbehaltes und/oder Bonusverlustes verpflichtet. Der Kunde/Fahrer bleibt überdies persönlich haftbar für alle Schäden, die durch die Haftpflichtversicherung oder allfällige Kaskoversicherung nicht gedeckt werden.

  • 6. Beschädigungen und Verlust des Fahrzeuges: Der Kunde/Fahrer ist für jede Beschädigung sowie für den Verlust des Wagens voll haftbar. Allfällige Störungen sowie der Verlust des Fahrzeuges sind der Garage zu melden. Vorbehältlich anderer schriftlicher Abmachung besteht weder eine Kasko- noch eine Insassenversicherung.

  • 7. Reparaturen: Der Kunde/Fahrer ist verpflichtet, den Wagen vor Vertragsbeginn zu prüfen bzw. kontrollieren. Bei Stillschweigen wird angenommen, der Wagen befinde sich bei der Übergabe in Ordnung. Für selbstverschuldete Beschädigungen, die während der Vertragsdauer eintreten, ist der Kunde/Fahrer voll haftbar. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich durch eine von der Garage bestimmten Werkstatt auszuführen. Ohne Einwilligung der Garage dürfen Reparaturen oder Änderungen am Wagen nicht vorgenommen werden. Müssen jedoch dringende Reparaturen auswärts vorgenommen werden, so ist vom Kunden/Fahrer die Rechnungsstellung an die Garage zu verlangen. Der Kunde/Fahrer zahlt während der Dauer einer solchen Reparatur der Garage pro Tag eine Entschädigung in der Höhe der Tagesmiete für den Betriebsausfall.

  • 8. Fahrten ins Ausland: Fahrten ins Ausland sind nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Garage gestattet.

  • 9. Haftung der Garage: Die Garage haftet weder dem Kunden/Fahrer noch Drittpersonen für einen Unfallschaden, der sich während der Vertragsdauer ereignet. Ebenso wenig haftet die Garage für irgendwelchen Schaden, der dem Kunden/Fahrer dadurch entstehen könnte, dass sich am Fahrzeug irgendein Defekt einstellt, der eine Weiterreise verhindert, Zeitverlust oder sonstige Folgeschaden verursacht.

  • 10. Verrechnung: Bei Verletzung von Vertragsbestimmungen durch den Kunden/Fahrer kann die Garage den ihr erwachsenen Schaden ohne weiteres mit der geleisteten Kaution verrechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

  • 11. Ergänzende Bestimmungen: Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht.

  • 12. Gerichtsstand: Handelt es sich beim vorliegenden Vertrag um einen Konsumentenvertrag, so bestimmt sich das zuständige Gericht nach dem Gerichtstandgesetz (GestG). In den übrigen Fällen vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Domizil der Garage. Es ist der Garage freigestellt, stattdessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz des Kunden anzurufen.

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